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Laut Rz 976 LStR 2002 stehen Ferialpraktikanten in einem steuerlichen Dienstverhältnis. Die für kurze Beschäftigungszeiten einbehaltene Lohnsteuer kann aber im Wege der Jahres-Arbeitnehmerveranlagung (L 1) vom Finanzamt zurückgeholt und u.U. sogar eine Negativsteuer erstattet werden. Gem. § 84 Abs. 1 Z 3a EStG sind die ausbezahlten Bezüge (auch als Taschengeld) mittels L 16 (Lohnzettel) bei Beendigung des Praktikums bis Ende des Folgemonats an das Finanzamt zu melden.
Für ausländische Ferialpraktikanten besteht gem. § 3 Z 12 EStG eine Lohnsteuerbefreiung, wenn die Tätigkeit nicht länger als 6 Monate dauert und das Ausland Gegenseitigkeit gewährt. Neben dieser innerstaatlichen Regelung kann im Einzelfall eine Sonderregelung auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens zur Anwendung gelangen.
:: Lohn-Nebenabgaben
:: Schlussfolgerungen
Grundsätzlich gelten geringfügig Beschäftigte als Dienstnehmer, die zur Unfallversicherung anzumelden sind. Übersteigt die Entlohnung bei Beschäftigung mehrerer solcher Personen insgesamt die eineinhalbfache Geringfügigkeitsgrenze (2006: € 499,74) ist die pauschalierte Dienstgeberabgabe in der Höhe von 16,4 % der Bemessungsgrundlage an den Krankenversicherungsträger zu entrichten.
Echte Ferialpraktikanten sind von dieser Regelung ausgenommen, es sei denn es handelt sich um welche im Hotel- und Gastgewerbe.
Infolge Zweckbindung der pauschalierten Dienstgeberabgabe für KV und PV geringfügig Beschäftigter, ist systemgemäß wohl davon auszugehen, dass diese bei echten Ferialpraktikanten nicht zu entrichten ist.
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