Die zunehmende Komplexität des Steuerrechtes führt dazu, dass bei einer Vertragsgestaltung die steuerlichen Folgen oft nicht mit Sicherheit feststellbar sind, zumal die Finanzbehörde i.d.R. nicht bereit ist, sich diesbezüglich festzulegen. Steuerklauseln können dieser Rechtsunsicherheit vorbeugenund vor nicht gewollten Steuerfolgen schützen.
:: Rechtsgrundlagen
Gem. § 295a BAO kann ein Bescheid auf Antrag der Partei oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.
Mit Wirkung ab 20. Dezember 2003 besteht somit ein Verfahrenstitel zur Rechtskraftdurchbrechung eines Bescheides. Das Gesetz stellt das Prinzip der materiellen Rechtsrichtigkeit über jenes der formellen Rechtssicherheit.
:: Steuerklausel
Sie ist eine unechte (auf vergangene/gegenwärtige Umstände abgestellte) auflösende Bedingung in einem zivilrechtlichen Vertrag, die dessen Gültigkeit davon abhängig macht, dass die steuerlichen Folgen, von denen die Parteien ausgehen, mit der Steuerfestsetzung durch das Finanzamt identisch sind.
Voraussetzungen für die rückwirkende Abgabenwirksamkeit sind:
:: Beispiele für Steuerklauseln
:: Rückwirkende Ereignisse gem. § 295aBAO
:: Keine rückwirkenden Ereignisse sind
:: Verfahrensrecht
Steuerklauseln als auflösende Bedingung einer entstandenen Steuerschuld
Steuerklauseln verknüpfen die zivilrechtliche Wirksamkeit von Rechtsgeschäften mit dem Eintritt bestimmter Abgabenfolgen
Steuerklauseln nehmen abgabenrechtlichen Unsicherheiten die Spitze
Bei Wiederaufnahme einer begünstigungsschädlichen Erwerbstätigkeit nach Betriebsaufgabe ist im Rechtsmittelverfahren mit der zehnjährigen Frist zu rechnen.
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