Ende September wurde der Ministerialentwurf zum Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) veröffentlicht. Nach einigen kleineren Anpassungen liegt nunmehr eine Regierungsvorlage vor, welche im Dezember zur Beschlussfassung gelangen soll. Mit dem RÄG 2014 sollen einerseits rechnungslegungsspezifische Vorgaben der EU umgesetzt werden, andererseits besteht eine weitere Zielsetzung darin, die unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen anzugleichen. Betroffen sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften sowie kapitalistische Personengesellschaften (GmbH & Co KG). Die Anwendung der geänderten Bestimmungen ist für jene Geschäftsjahre vorgesehen, die nach dem 31.12.2015 beginnen (somit bei Regelbilanzstichtag Jahresabschluss zum 31.12.2016). Die wichtigsten geplanten Änderungen im Überblick:
| Bilanzsumme Mio. € | Umsatzerlöse Mio. € | Arbeitnehmer Anzahl |
Kleine Gesellschaften | alt: 4,84 | alt: 9,68 | alt: 50 |
Kleinstgesell- | 350.000 € | 700.000 € | 10 |
Mittelgroße Gesellschaften | alt: 19,25 | alt: 38,5 | alt: 250 |
Kleinstgesellschaften brauchen keinen Anhang aufstellen. Weiters ist für diese der Strafrahmen für Zwangsstrafen generell halbiert. Apropos Zwangstrafen: für die Dauer von Insolvenzverfahren sollen keine Zwangsstrafen verhängt werden.
Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren.
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